Künstlersozialkasse

Ende der Ausgleichsvereinigung

wie in dieser Pressemitteilung der BDMV vom 28.09.21 erläutert, gilt die seit 2014 bestehende Ausgleichsvereinigung mit der Künstlersozialkasse [KSK] zum 31.12.2020 als ausgelaufen, da nach vertragsgemäßer Überprüfung der Konditionen keine erneute zufriedenstellende Einigung zwischen den Vertragspartnern erzielt werden konnte. Das bedeutet konkret, dass Sie als Verein ihren Verpflichtungen gegenüber der KSK für das Jahr 2021 und darüber hinaus wieder selbstständig nachkommen müssen. Wie dies zu leisten ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Ob und inwiefern Ihr Verein überhaupt abgabepflichtig eingestuft ist, wird von der KSK an gewisse Kriterien geknüpft, die wir im Folgenden für Sie aufbereitet haben:

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Als was gilt mein Verein?

Als Orchester

Laut § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG unterliegen Theater, Orchester und Chöre der Abgabepflicht, wenn „ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke und/oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.“ Die grundsätzliche Abgabepflicht nach diesen Vorschriften kommt nur in Betracht, sofern der Schwerpunkt der Interessen Ihres Vereins laut Vereinssatzung und Praxis auf dem öffentlichen Auftreten eines Orchesters (einschließlich der zugehörigen Probenarbeit) liegt und demgegenüber andere - nicht kommerzielle - Zwecke wie z.B. die Freizeitgestaltung, die Pflege eines Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens nur untergeordneten Charakter besitzen. Diese Einstufung stellt laut KSK für Musikvereine den Ausnahmefall dar.

 

Als Musikschule

Wenn Sie in Ihrem Verein (Instrumental)-Unterricht geben, der außerhalb der normalen Probenarbeit stattfindet und für den Sie Ausbildungsbeiträge erheben (wodurch eine faktische Konkurrenz zu öffentlichen oder privaten Musikschulen entsteht), sind Sie möglicherweise nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG als Musikschule abgabepflichtig. Dies ist allerdings von weiteren Kriterien abhängig:

1. Werden in Musikvereinen nicht mehr als 20 Schüler unterrichtet, ist davon auszugehen, dass dem Grunde nach keine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KSVG besteht.

2. Werden mehr als 20 aber weniger als 61 Schüler unterrichtet, wird vermutet, dass dem Grunde nach keine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KSVG besteht, wenn der Musikverein keinem Ausbilder eine höhere Vergütung als die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG (ab 01.01.2021 3.000 €) zahlt.

Erhält mindestens ein Ausbilder eine höhere Vergütung, ist eine Prüfung der Abgabepflicht notwendig

3. Werden mehr als 60 Schüler unterrichtet, wird die Abgabepflicht des Musikvereins unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Ausbildungseinrichtung und ihres möglichen Charakters als abgabepflichtige Musikschule im Einzelfall nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KSVG geprüft.

 

Als Eigenwerber

Wenn Sie sich den vorangegangenen Modellen nicht zuordnen können, kommt eventuell die Abgabepflicht als Eigenwerber zum Tragen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG). Dies ist dann der Fall, wenn eine mehr als nur gelegentliche Auftragserteilung (also gesamtentgelte in Höhe von über 450€ pro Jahr) an selbständige Künstler oder Publizisten für Werbung und/oder Öffentlichkeitsarbeit stattfindet. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit liegt beispielsweise vor, wenn Sie eine Homepage betreiben, eine Vereinszeitschrift, Faltblätter, Broschüren o.ä. herausgeben und in diesem Zusammenhang selbständig tätige Webdesigner, Grafiker, Layouter, Fotografen, Texter, Redakteure, Kameraleute, etc. beauftragen.

 

Durch die Generalklausel

Schließlich kommt eine Abgabepflicht nach der sogenannten Generalklausel in Betracht. Danach sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmen verpflichtet, die zwar nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören, die aber für Zwecke ihres Unternehmens nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen. „Nicht kommerzielle“ Veranstalter, wie z.B. Hobby- und Laienmusikvereinigungen und Liebhaberorchester, fallen nur unter die Abgabepflicht, wenn in einem Kalenderjahr mindestens vier Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern oder Publizisten durchgeführt werden und die in diesem Zusammenhang gezahlten Entgelte insgesamt die Grenze von 450 € überschreiten. Zahlungen an Chorleiter und Dirigenten bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht. Die Abgabepflicht besteht für Ihren Verein nur, wenn Sie die Veranstaltungen selbst durchführen und wenn Sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veranstaltung Einnahmen (z.B. Eintrittsgelder oder Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken) erzielen.

Wie führe ich eine Meldung durch?
Welche Zahlungen sind meldepflichtig?

Sollten Sie grundsätzlich nicht abgabepflichtig sein, bittet die KSK, von einer Meldung abzusehen. Wenn Sie zur Thematik noch Fragen haben sollten, ist die KSK für Sie wie folgt erreichbar:

 - Telefonisch unter 04421 973 405 1500 – von MO. bis FR. zwischen 9:00 und 16:00 Uhr.

 - Oder via E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de

 - Hier geht es zur Homepage. https://www.kuenstlersozialkasse.de/

Die Künstlersozialkasse weist darauf hin, „dass die Abgabepflicht nicht aufgrund eines Telefonats oder einer E-Mail abschließend geprüft werden kann“.

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Alte Hauptstraße 3, 63579 Freigericht

Telefon: 0 60 55 / 89 67 885

info@hessischer-musikverband.de

Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V.
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